Schadentage Rhein-Neckar erneut mit regem Zuspruch

Schadentage Rhein-Neckar erneut mit regem Zuspruch

Bereits zum zweiten Mal richtete das Sachverständigenbüro Martin & Karch in Ladenburg eine Informationsveranstaltung für Kfz-Reparaturbetriebe und Rechtsanwälte aus, die sich mit aktuellen Fragen der Unfallschadenabwicklung befasste.

Auch in diesem Jahr ist es dem Sachverständigenbüro Martin & Karch gelungen, mit Herrn RA Elmar Fuchs einen kompetenten Referenten zu gewinnen.

In seinem Vortrag ging der Verkehrsrechtsanwalt auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genauso ein wie auf Verhaltensweisen diverser Versicherer, die zunehmend dazu übergehen, unter dem Begriff der Prozessoptimierung Schadenersatzansprüche eines Geschädigten zu beschneiden.

Mit einer Vielzahl von Beispielen machte Fuchs deutlich, dass jeder Geschädigte gut beraten ist, sich umfassend über seine Rechte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zu informieren. Aus guten Gründen hält die Rechtsprechung daran fest, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen und einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Anspruches gegenüber dem regulierungspflichtigen Versicherer zu mandatieren.

Das Recht, einen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen, besteht selbstverständlich auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer seinerseits auf Hinzuziehung eines Sachverständigen verzichtet.

Hart ins Gericht ging der Referent mit den so genannten FairPlay-Konzepten der Allianz und der HUK-Coburg. In erster Linie dienten die Konzepte dazu, Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige aus der Schadenabwicklung herauszuhalten. Viele Geschädigte erkennen leider nicht, dass die Angebote der Versicherer nur auf den ersten Blick vorteilhaft erscheinen. Allzu oft wird der Geschädigte in Vertrauensbetriebe des Versicherers gelenkt, statt mit seinem Fahrzeug in einen Fachbetrieb seines Vertrauens zu gehen.

Auch im Totalschadenfall ist es zwingend erforderlich, die eigenen Rechte zu kennen, um später keine Nachteile zu erleiden. Als Geschädigter hat man grundsätzlich Anspruch auf Erstattung des Stundenverrechnungssatzes eines fabrikatsgebundenen Betriebes, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn man fiktiv abrechnet und das Geld beispielsweise zum Erwerb eines neuen Fahrzeuges einsetzt.

Auch bei der Vermarktung des unfallbeschädigten Fahrzeuges ist es ausreichend, dass sich der Geschädigte vertrauensvoll an seinen Kfz-Betrieb wendet, der das Fahrzeug zu dem Wert ankaufen kann, den ein Kfz-Sachverständiger auf dem relevanten Markt ermittelt.

Teilweise erschrocken waren die zahlreichen Besucher des Seminars über die vielen Beispiele, die der Referent bezüglich des Regulierungsverhaltens einiger Versicherer vorzeigt.

Claudius Karch wies in seinem Schlusswort darauf hin, dass der Vortrag eigentlich Pflichtlektüre für jeden Autofahrer sein müsse, da letztlich der geschädigte Autofahrer selbst es in der Hand hat, nach einen unverschuldeten Verkehrsunfall bei der Abwicklung keine Fehler zu machen. Jedenfalls werden die Kfz-Betriebe und die Rechtsanwälte, die bei der Veranstaltung dabei waren, den geschädigten Autofahrer nach Kräften unterstützen, damit nach einem Unfall tatsächlich 100 % Schadenersatz geleistet wird.

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