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Anspruch auf Beilackierungskosten
bei fiktiver Abrechnung

Kosten müssten bei Reparatur tatsächlich anfallen



Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten sind die Beilackierungskosten dann zu erstatten, wenn sie bei einer Reparatur tatsächlich anfallen würden. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Urteil vom 31. Mai 2011, AZ: 343 C 25356/10).

Das Gericht bestätigt dabei seine Auffassung, die bereits im Urteil vom 24.02.2011 (AZ: 343 C 23050/10) zum Ausdruck kam, dass diese Kosten dann zu ersetzen sind, wenn sie im Falle der konkreten Reparatur ebenfalls anfallen würden. Insofern soll der Schädiger nicht entlastet werden. Stehen die Kosten allerdings nicht von vornherein fest, so kann der Geschädigte die Kosten nicht verlangen, da er sich nicht auf Kosten des Schädigers bereichern können soll.
Der Sachverständige hatte in dem Verfahren umfassend darstellen können, dass das Erscheinungsbild eines Lackes durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt wird, so dass eine Abweichung des Reparaturlacks vom Originallack wahrscheinlich wird.

Aus der Urteilsbegründung:

… Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte im Zusammenhang mit der Schadenregulierung die Kosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Bei fiktiver Abrechnung sind also die Beilackierungskosten dann zu erstatten, wenn sie bei einer Reparatur tatsächlich anfallen würden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, AZ: I-1 U 20046/07, Rn. 63). Dadurch soll sichergestellt werden, dass nach Eingang der Reparaturkostenrechnung Abweichungen zur Kalkulation des Sachverständigen vermieden werden. Stehen die Kosten nicht von vornherein fest, kann der Unfallgeschädigte sie bei fiktiver Abrechnung vom Unfallgegner nicht verlangen, denn er kann sich nicht auf dessen Kosten bereichern.
Hier hat der Sachverständige eindrucksvoll beschrieben, durch wie viele unterschiedliche Parameter das Erscheinungsbild des Reparaturlacks im Verhältnis zum Originallack beeinflusst werden kann. Außerdem stellte der Sachverständige klar, dass der Lackierer erst nach der durchgeführten Lackierung feststellen kann, ob noch Farbtondifferenzen zu angrenzenden Flächen auftreten. In diesem Falle müsste der Lackierer noch einmal einen neuen Lack anmischen und zwar für die gesamte Fläche inklusive der angrenzenden Bauteile (S. 7 des Gutachtens), weil auch bei der neuen Anmischung dieselben Schwierigkeiten gelten, wie vorher.
Das Gericht versteht das Gutachten des Sachverständigen zu, dass daher jeder vernünftige Lackierer von vornherein eine größere Menge Lack anmischt und in den allermeisten Fällen auch verbraucht um angrenzende Flächen beizulackieren.

Aus diesem Grund kann die Klagepartei die hierfür erforderlichen Kosten auch schon vorab bei fiktiver Abrechnung verlangen. …





Verstoß gegen "Pkw EnVKV" kann teuer werden


Autohändler, die in ihrer Fahrzeugwerbung rechtswidrig auf Angaben zu Verbrauch und Emissionen des Autos verzichten, können nach der seit 2004 geltenden Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw EnVKV) mit hohen Vertragsstrafen belegt werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied in einem jetzt vorgelegten Urteil (Urteil vom 31.8.2010, AZ: I-4 U 58/10) über einen Fall, bei dem ein Autohändler gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßen hatte und - wie zuletzt häufig zu beobachten - von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) mit einer Abmahnung belegt wurde. In einer vom Händler abgegebenen (vorformulierten) Unterlassungserklärung wurde ihm im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro angedroht.

Die Unterlassungserklärung war wie folgt formuliert: "Es ist zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Erstellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Weise Verwenden von Werbeschriften (…) nicht sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle im Sinne des § 5 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) vom 28.5.2004 ... gemacht werden."

Der Händler reagierte auf die Abmahnung, erfüllte deren Vorgaben aber nur zum Teil. Zwar machte er in seiner Fahrzeugwerbung ab sofort Angaben zu Verbrauch und Emissionen der beworbenen Autos - diese allerdings in einer zu kleinen Schriftgröße, also nicht ebenso deutlich hervorgehoben wie der Hauptteil der Werbebotschaft.

Das OLG Hamm vertrat in seinem Urteil die Auffassung, dass der abgemahnte Kfz-Händler auch mit der neuen Werbeanzeige - wegen der zu kleinen Schriftgröße - gegen die selbst abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hat. Das Gericht setllte deshalb die angedrohte Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro fällig.

Praxis

Automobilhändler sollten in ihrer Fahrzeugwerbung deshalb dringend auf folgende Punkte achten:

1. Jede Werbemaßnahme, die dem Anwendungsbereich der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) unterfällt, sollte genau überprüft werden - insbesondere im Hinblick auf Schriftgröße, farbliche Unterscheidbarkeit sowie Platzierung der notwendigen Verbrauchs- und Emissions-Angaben. Dies gilt vor allem dann, wenn der Händler zuvor bereits Unterlassungserklärungen mit der Androhung von Vertragsstrafen abgegeben hat.

2. Ein Händler sollte niemals eine Unterlassungserklärung ohne rechtliche Überprüfung abgeben. Sofern der Vorwurf berechtigt ist, sollte das Strafversprechen in jedem Fall auf den tatsächlich monierten konkreten Vorwurf aus der Werbung reduziert werden. Zudem sollte in der Unterlassungserklärung vereinbart werden, dass die Höhe der Vertragsstrafe durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden soll.








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