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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich freue mich Ihnen den nun regelmäßig erscheinenden Newsletter von Martin u. Karch senden zu dürfen. Lesen Sie hier in Zukunft über Neuigkeiten aus der Kfz-Branche, wichtige rechtliche Entscheidungen oder Aktuelles direkt aus unserem Unternehmen.

Gerne gehen wir auf Ihre Vorschläge ein – schreiben Sie uns einfach was Sie interessiert! Ich freue mich auf Ihr Feedback.

Ich wünsche Ihnen einen erfolgreichen Start in das neue Geschäftsjahr,
Ihr
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Informationen für Kfz-Reparaturbetriebe:
Restwertentscheidung des Bundesgerichtshofs

Erneut hat der Bundesgerichtshof seine Restwertrechtsprechung in einer Entscheidung vom 13.10.2009, AZ: VI ZR 318/, bestätigt.
Auch hier macht der Bundesgerichtshof wieder deutlich, dass maßgebend ausschließlich der regionale allgemeine Markt ist, d.h. der Markt der örtlich ansässigen, seriösen Gebrauchtwagenhändler und Vertragshändler. Nicht maßgebend bei der Restwertermittlung ist auch nach der neuesten BGH-Entscheidung der so genannte Sondermarkt, d.h. der Markt der Restwertbörsen und der spezialisierten Restwertaufkäufer.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist deshalb bemerkenswert, weil der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Sachverständige grundsätzlich gehalten ist, in der Regel drei Angebote des regionalen allgemeinen Marktes in seinem Gutachten aufzuführen. Der Bundesgerichtshof will damit sicherstellen, dass nicht Pauschalwerte im Gutachten erscheinen oder Restwerte des Sondermarktes berücksichtigt werden, die definitiv nicht in ein Gutachten gehören.
Letztlich macht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nochmals klar, dass der Kfz-Betrieb berechtigt ist, das Unfallfahrzeug im KH-Schaden vom Geschädigten zu einem marktüblichen Preis anzukaufen und selbstverständlich die Möglichkeit besteht, das angekaufte Fahrzeug mit einem entsprechenden Aufschlag an professionelle Restwertaufkäufer weiter zu veräußern. Eine Wartepflicht des Geschädigten oder der Werkstatt, um erst dem Versicherer eine Prüfung zu ermöglichen, besteht nicht.

Im Haftpflichtschadenfall sollte der Kfz-Betrieb daher schon im eigenen Interesse darauf achten, dass der in der Regel von ihm vermittelte Kfz-Sachverständige den Restwert so ermittelt, dass der Kfz-Betrieb die Möglichkeit hat, das Fahrzeug anzukaufen, um es mit Gewinn zu veräußern. Genau dies entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.



Informationen für Kfz-Reparaturbetriebe:
Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Höhe des Stundenverrechnungssatzes

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte des Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bei fiktiver und konkreter Abrechnung nochmals gestärkt. Die Entscheidung, die sich mit der Frage des Stundenverrechnungssatzes befasst, stärkt auch die Position des qualifizierten Kfz-Reparaturbetriebes.
In der Entscheidung vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09 macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch hat auf den üblichen Stundenverrechnungssatz einer fabrikatsgebundenen Werkstatt, völlig unabhängig davon, ob er fiktiv oder konkret abrechnet.

Der Bundesgerichtshof lässt lediglich eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu: In Fällen, in denen der Versicherer nachweist, dass es eine andere, gleichwertig qualifiziert Reparaturmöglichkeit gibt, muss sich der Geschädigte prinzipiell auf diese günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.
An die Gleichwertigkeit der Reparatur sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen und im Übrigen ist der Versicherer für diese Gleichwertigkeit beweispflichtig.

Handelt es sich jedoch um ein neues bzw. neuwertiges Fahrzeug – insbesondere um Fahrzeuge, die nicht älter als 3 Jahre sind – reicht es nicht aus, dass der Versicherer die Gleichwertigkeit nachweist. In diesen Fällen hat der Geschädigte vielmehr immer Anspruch auf den üblichen Stundenverrechnungssatz der fabrikatsgebundenen Werkstatt. Als Gründe führt der Bundesgerichtshof bspw. Schwierigkeiten bei Gewährleistungsfragen, Garantiethemen und Kulanz an. Bei älteren Fahrzeugen reicht es ebenfalls nicht immer aus, dass der Versicherer nachweist, dass es sich um eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt. Bei derartigen Fahrzeugen kann der Geschädigte darauf verweisen, dass der Stundenverrechnungssatz, den der Versicherer vorgibt, nicht maßgebend ist, weil er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Werkstatt hat warten lassen.

Ausdrücklich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch bei älteren Fahrzeugen die Beweispflicht für die Gleichwertigkeit der Reparatur zuerst einmal bei Versicherer liegt und nicht etwa dadurch aufgehoben ist, dass der Versicherer vorträgt, es würde sich vorliegend ja um ein älteres Fahrzeug handeln..



MARTIN U. KARCH | Ottmar-Mergenthaler-Str. 6 | 68167 Mannheim
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